Vereinssatzung
Vereinssatzung
Vereinssatzung
Vereinssatzung des Schwimmverein Ludwigsburg 08 e.V.
Verabschiedet von den Mitgliedern des Schwimmverein in der ordentlichen Mitgliederversammlung am
10. November 2006
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Ludwigsburg 08 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist in das Vereinsregister Nr.270 des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt die Zwecke
das Schwimmen, den Schwimmsport und andere Sportarten zu fördern und zu pflegen
insbesondere die Jugend für das Schwimmen und den Sport zu begeistern
die öffentliche Gesundheitspflege zu fördern
die körperliche Ertüchtigung zu fördern und zu pflegen. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Förderung und Ermöglichung des Schwimmens
Förderung des Breiten- und Gesundheitssportes
Durchführung von Kursen für Anfänger und Fortgeschrittene und von Vorträgen
Ermöglichung und Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-und Wettkampfsport
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Abteilungen des Vereins sind
Kanu
Schwimmen
Synchronschwimmen
Triathlon
Wasserball
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Einzelheiten der Mittelverwendung regelt die Finanzordnung neben der Satzung.
Der Vorstand kann die Finanzordnung per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern.
Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband WLSB und dessen Dachverband ergänzend.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab der Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Jahres zulässig (letzter Termin: 15.11.).
Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Poststempel oder die Bestätigung des Eingangs der Austrittserklärung.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins
auf bestehende Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Bei der Aufnahme als Mitglied des Vereins in der ersten Jahreshälfte wird der gesamte Jahresbeitrag, bei der Aufnahme in der zweiten Hälfte des Jahres wird entsprechend der halbe Jahresbeitrag fällig.
Neben dem Jahresbeitrag kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag (Umlage) für besondere Maßnahmen des Vereins erhoben werden.
Über die Erhebung dieses Sonderbeitrages muss die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden.
Der Beitrag kann für Baumaßnahmen des Vereins (nicht Neubau) und zur Abdeckung Eines unvorhergesehenen und unvermeidbaren Finanzbedarfs sowie zur Abwendung Von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden.
Der Beitrag darf die Höhe des aktuellen Jahresbeitrages nicht überschreiten und kann zum gleichen Zweck nur einmal erhoben werden.
Neben dem Jahresbeitrag werden außerdem bei Bedarf Aufnahmegebühren, Eintrittsgelder, Gebühren, Verwaltungskosten, Abteilungs- und Spartenbeiträge, Kursgebühren, Trainergebühren, Platz- und Hallenbenutzungsgebühren erhoben werden.
Einzelheiten des Beitragswesens, im speziellen die Höhe der Beiträge und Gebühren, regelt die Beitragsordnung neben der Satzung, die der Hauptausschuss per Beschluss mit einfacher Mehrheit jederzeit, auch rückwirkend, erlassen und ändern kann.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Die Beiträge, die die Mitglieder zu leisten haben, sind jährlich zum 1. Februar des Jahres zu entrichten. Sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt beim Verein eingegangen sein.
Alle Beiträge werden im Einzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrem Beitritt zum Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.
Der Beitrag wird automatisch zu oben genanntem Zeitpunkt eingezogen.
Wenn der Beitrag zu diesem Termin nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Verein gem. § 288 Abs.1 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs.1 BGB zu verzinsen.
Im Übrigen ist der Verein befugt, ausstehende Forderungen bei den Mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch entstehenden Kosten und Gebühren sind durch das säumige Mitglied zu tragen.
Der Vorstand wird ermächtigt, Mitglieder in besonderen Fällen von der Beitragszahlung zu befreien. Diese sind in der Beitragsordnung bzw. in der Ehrenordnung zu regeln.
Der Vorstand kann beschließen, für Familien, Ehepartner, Arbeitslose, Kinder, Schüler, Auszubildende, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Studenten und Rentner Beitragsstaffelungen und Beitragsermäßigungen einzuführen.
Diese sind in der Beitragsordnung zu regeln.
In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand ermächtigt, auf schriftlichen Antrag Beitragsforderungen des Vereins zu stunden oder zu erlassen. Gleiches gilt für Ratenzahlung. Ebenso kann der Verein in diesen Ausnahmefällen eine Bareinzahlung des Mitgliedsbeitrags auf das Vereinskonto gestatten.
Der Vorstand wird ermächtigt, auf Antrag eines Mitglieds dessen Mitgliedschaftsverhältnis ruhend zu stellen. Der Zeitraum ist zu befristen. In dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Das Ruhen des Mitgliedschaftsverhältnisses endet automatisch nach Ablauf des Zeitraumes.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand,
der Hauptausschuss,
die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Präsident, zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten,
im Verhinderungsfalle durch die Vizepräsidenten - bei deren Abwesenheit – den Schatzmeister, vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass die Vizepräsidenten und der
Schatzmeister nur bei Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt sein sollen.
Einzelheiten der Geschäftsführung regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern kann.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
Führung der laufenden Geschäfte
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
Ausarbeitungen von Vereinsordnungen (Ehrenordnung, Beitragsordnung, Abteilungsordnung, Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen, Verwaltungs- und Reisekostenordnung), die vom
Hauptausschuss zu genehmigen sind. Die Jugendordnung wird wie in der JO selbst aufgeführt von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt.
Berufung von Ausschüssen
§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für
die Zeit von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt,
bis ein neuer gewählt ist. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn in einer ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes kein Nachfolger gewählt werden konnte.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsident oder den Vizepräsidenten einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die der Vizepräsidenten.
§ 13 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus kooptierten Mitgliedern kraft Amtes bzw. kraft dieser Satzung und gewählten Mitgliedern.
Mitglieder des Hauptausschusses kraft Amtes sind die Vorstandsmitglieder und die Leiter der Abteilungen.
Weitere Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Hauptausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Zu wählen sind somit ein Schriftführer und ein Pressesprecher. Ein Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung gewählt und erhält dadurch automatisch Sitz und Stimme im Hauptausschuss.
Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich höchstens drei Personen zu Beiräten wählen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Diese Personen müssen zuvor ihr Einverständnis für eine mögliche Wahl schriftlich erklärt haben.
Das Hauptausschussmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des Hauptausschusses
Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Der Hauptausschuss setzt die Mitgliedsbeiträge und Gebühren fest, ausgenommen der Um-lage, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig
die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte
Genehmigung von Vereinsordnungen (Ehrenordnung, Beitragsordnung, Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen, Verwaltungs- und Reisekostenordnung)
die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen
den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu unterstützen
§ 15 Hauptausschusssitzungen
Die Sitzungen des Hauptausschusses werden mindestens halbjährlich vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens drei Hauptausschussmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Hauptausschuss selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Hauptausschusses, das dieser dazu bestimmt, geleitet.
Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn alle rechtzeitig schriftlich eingeladen wurden und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten.
Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Der Hauptausschuss kann sich eine eigene Ordnung geben, die jedoch der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 16 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Ludwigsburger Kreiszeitung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ⅓ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne eine Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten. Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts des Kassenverwalters
Entlastung des Vorstands und des Hauptausschusses
Bestätigung der Mitgliedsbeiträge
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Hauptausschusses und des Kassenprüfers,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
Beschlussfassung über die weitere Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstand
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Präsident,
dann die beiden Vizepräsidenten und zuletzt der Schatzmeister.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Es wird ein Kassenprüfer gewählt. Der Kassenprüfer prüft die Richtigkeit der Buchführung des Vereins. Er berichtet darüber der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Hauptausschusses werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stimmenthaltungen zählen nicht.
Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter zeichnen. Es muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
die Tagesordnung
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
Satzungs- und Zweckänderungsanträge
Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind
§ 18 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Kassenprüfung
Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 20 Abteilungen
Für die Gründung einer Vereins-Abteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem soll mindestens der Abteilungsleiter, der Abteilungskassierer sowie der Abteilungsschriftführer angehören, sowie je nach Bedarf weitere Mitglieder der Abteilung.
Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten.
Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die
der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat. Details werden in der Abteilungsordnung geregelt.
Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben. Die Abteilungsleiter haben ein eigenes Kassenrecht.
Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.
Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
Wahl der Ausschussmitglieder
Entlastung der Ausschussmitglieder
Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein
Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen
Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats
Entlastung
Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.
§ 21 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstände die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 22 Datenschutzerklärung
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind, (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Als Mitglied des WLSB e.V., Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart und
des DSV, Korbacher Str. 93, 34132 Kassel ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben
(z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z. B. bei Wasserball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z. B. Wasserball: persönliche Fehler usw.) an den Verband.
Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt WLSB e.V., Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart und des DSV, Korbacher Str. 93, 34132 Kassel von dem Widerspruch des Mitglieds.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am
schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Der Verein hat ein Kooperationsabkommen mit Partnerunternehmen abgeschlossen. Er übermittelt einmal im Jahr eine vollständige Liste der Mitglieder an die Partnerunternehmen, die den Namen, die Adresse und das Geburtsjahr enthält.
Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt."
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vereinssatzung des Schwimmverein Ludwigsburg 08 e.V.
Verabschiedet von den Mitgliedern des Schwimmverein in der ordentlichen Mitgliederversammlung am
10. November 2006
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Ludwigsburg 08 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist in das Vereinsregister Nr.270 des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt die Zwecke
das Schwimmen, den Schwimmsport und andere Sportarten zu fördern und zu pflegen
insbesondere die Jugend für das Schwimmen und den Sport zu begeistern
die öffentliche Gesundheitspflege zu fördern
die körperliche Ertüchtigung zu fördern und zu pflegen. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Förderung und Ermöglichung des Schwimmens
Förderung des Breiten- und Gesundheitssportes
Durchführung von Kursen für Anfänger und Fortgeschrittene und von Vorträgen
Ermöglichung und Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-und Wettkampfsport
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Abteilungen des Vereins sind
Kanu
Schwimmen
Synchronschwimmen
Triathlon
Wasserball
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Einzelheiten der Mittelverwendung regelt die Finanzordnung neben der Satzung.
Der Vorstand kann die Finanzordnung per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern.
Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband WLSB und dessen Dachverband ergänzend.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab der Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Jahres zulässig (letzter Termin: 15.11.).
Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Poststempel oder die Bestätigung des Eingangs der Austrittserklärung.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins
auf bestehende Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Bei der Aufnahme als Mitglied des Vereins in der ersten Jahreshälfte wird der gesamte Jahresbeitrag, bei der Aufnahme in der zweiten Hälfte des Jahres wird entsprechend der halbe Jahresbeitrag fällig.
Neben dem Jahresbeitrag kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag (Umlage) für besondere Maßnahmen des Vereins erhoben werden.
Über die Erhebung dieses Sonderbeitrages muss die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden.
Der Beitrag kann für Baumaßnahmen des Vereins (nicht Neubau) und zur Abdeckung Eines unvorhergesehenen und unvermeidbaren Finanzbedarfs sowie zur Abwendung Von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden.
Der Beitrag darf die Höhe des aktuellen Jahresbeitrages nicht überschreiten und kann zum gleichen Zweck nur einmal erhoben werden.
Neben dem Jahresbeitrag werden außerdem bei Bedarf Aufnahmegebühren, Eintrittsgelder, Gebühren, Verwaltungskosten, Abteilungs- und Spartenbeiträge, Kursgebühren, Trainergebühren, Platz- und Hallenbenutzungsgebühren erhoben werden.
Einzelheiten des Beitragswesens, im speziellen die Höhe der Beiträge und Gebühren, regelt die Beitragsordnung neben der Satzung, die der Hauptausschuss per Beschluss mit einfacher Mehrheit jederzeit, auch rückwirkend, erlassen und ändern kann.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Die Beiträge, die die Mitglieder zu leisten haben, sind jährlich zum 1. Februar des Jahres zu entrichten. Sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt beim Verein eingegangen sein.
Alle Beiträge werden im Einzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrem Beitritt zum Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.
Der Beitrag wird automatisch zu oben genanntem Zeitpunkt eingezogen.
Wenn der Beitrag zu diesem Termin nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Verein gem. § 288 Abs.1 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs.1 BGB zu verzinsen.
Im Übrigen ist der Verein befugt, ausstehende Forderungen bei den Mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch entstehenden Kosten und Gebühren sind durch das säumige Mitglied zu tragen.
Der Vorstand wird ermächtigt, Mitglieder in besonderen Fällen von der Beitragszahlung zu befreien. Diese sind in der Beitragsordnung bzw. in der Ehrenordnung zu regeln.
Der Vorstand kann beschließen, für Familien, Ehepartner, Arbeitslose, Kinder, Schüler, Auszubildende, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Studenten und Rentner Beitragsstaffelungen und Beitragsermäßigungen einzuführen.
Diese sind in der Beitragsordnung zu regeln.
In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand ermächtigt, auf schriftlichen Antrag Beitragsforderungen des Vereins zu stunden oder zu erlassen. Gleiches gilt für Ratenzahlung. Ebenso kann der Verein in diesen Ausnahmefällen eine Bareinzahlung des Mitgliedsbeitrags auf das Vereinskonto gestatten.
Der Vorstand wird ermächtigt, auf Antrag eines Mitglieds dessen Mitgliedschaftsverhältnis ruhend zu stellen. Der Zeitraum ist zu befristen. In dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Das Ruhen des Mitgliedschaftsverhältnisses endet automatisch nach Ablauf des Zeitraumes.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand,
der Hauptausschuss,
die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Präsident, zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten,
im Verhinderungsfalle durch die Vizepräsidenten - bei deren Abwesenheit – den Schatzmeister, vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass die Vizepräsidenten und der
Schatzmeister nur bei Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt sein sollen.
Einzelheiten der Geschäftsführung regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern kann.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
Führung der laufenden Geschäfte
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
Ausarbeitungen von Vereinsordnungen (Ehrenordnung, Beitragsordnung, Abteilungsordnung, Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen, Verwaltungs- und Reisekostenordnung), die vom
Hauptausschuss zu genehmigen sind. Die Jugendordnung wird wie in der JO selbst aufgeführt von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt.
Berufung von Ausschüssen
§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für
die Zeit von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt,
bis ein neuer gewählt ist. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn in einer ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes kein Nachfolger gewählt werden konnte.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsident oder den Vizepräsidenten einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die der Vizepräsidenten.
§ 13 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus kooptierten Mitgliedern kraft Amtes bzw. kraft dieser Satzung und gewählten Mitgliedern.
Mitglieder des Hauptausschusses kraft Amtes sind die Vorstandsmitglieder und die Leiter der Abteilungen.
Weitere Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Hauptausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Zu wählen sind somit ein Schriftführer und ein Pressesprecher. Ein Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung gewählt und erhält dadurch automatisch Sitz und Stimme im Hauptausschuss.
Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich höchstens drei Personen zu Beiräten wählen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Diese Personen müssen zuvor ihr Einverständnis für eine mögliche Wahl schriftlich erklärt haben.
Das Hauptausschussmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des Hauptausschusses
Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Der Hauptausschuss setzt die Mitgliedsbeiträge und Gebühren fest, ausgenommen der Um-lage, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig
die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte
Genehmigung von Vereinsordnungen (Ehrenordnung, Beitragsordnung, Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen, Verwaltungs- und Reisekostenordnung)
die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen
den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu unterstützen
§ 15 Hauptausschusssitzungen
Die Sitzungen des Hauptausschusses werden mindestens halbjährlich vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens drei Hauptausschussmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Hauptausschuss selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Hauptausschusses, das dieser dazu bestimmt, geleitet.
Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn alle rechtzeitig schriftlich eingeladen wurden und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten.
Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Der Hauptausschuss kann sich eine eigene Ordnung geben, die jedoch der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 16 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Ludwigsburger Kreiszeitung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ⅓ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne eine Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten. Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts des Kassenverwalters
Entlastung des Vorstands und des Hauptausschusses
Bestätigung der Mitgliedsbeiträge
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Hauptausschusses und des Kassenprüfers,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
Beschlussfassung über die weitere Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstand
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Präsident,
dann die beiden Vizepräsidenten und zuletzt der Schatzmeister.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Es wird ein Kassenprüfer gewählt. Der Kassenprüfer prüft die Richtigkeit der Buchführung des Vereins. Er berichtet darüber der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Hauptausschusses werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stimmenthaltungen zählen nicht.
Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter zeichnen. Es muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
die Tagesordnung
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
Satzungs- und Zweckänderungsanträge
Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind
§ 18 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Kassenprüfung
Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 20 Abteilungen
Für die Gründung einer Vereins-Abteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem soll mindestens der Abteilungsleiter, der Abteilungskassierer sowie der Abteilungsschriftführer angehören, sowie je nach Bedarf weitere Mitglieder der Abteilung.
Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten.
Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die
der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat. Details werden in der Abteilungsordnung geregelt.
Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben. Die Abteilungsleiter haben ein eigenes Kassenrecht.
Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.
Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
Wahl der Ausschussmitglieder
Entlastung der Ausschussmitglieder
Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein
Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen
Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats
Entlastung
Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.
§ 21 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstände die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 22 Datenschutzerklärung
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind, (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Als Mitglied des WLSB e.V., Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart und
des DSV, Korbacher Str. 93, 34132 Kassel ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben
(z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z. B. bei Wasserball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z. B. Wasserball: persönliche Fehler usw.) an den Verband.
Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt WLSB e.V., Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart und des DSV, Korbacher Str. 93, 34132 Kassel von dem Widerspruch des Mitglieds.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am
schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Der Verein hat ein Kooperationsabkommen mit Partnerunternehmen abgeschlossen. Er übermittelt einmal im Jahr eine vollständige Liste der Mitglieder an die Partnerunternehmen, die den Namen, die Adresse und das Geburtsjahr enthält.
Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt."
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vereinssatzung des Schwimmverein Ludwigsburg 08 e.V.
Verabschiedet von den Mitgliedern des Schwimmverein in der ordentlichen Mitgliederversammlung am
10. November 2006
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Schwimmverein Ludwigsburg 08 e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Ludwigsburg und ist in das Vereinsregister Nr.270 des Amtsgerichts Ludwigsburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt die Zwecke
das Schwimmen, den Schwimmsport und andere Sportarten zu fördern und zu pflegen
insbesondere die Jugend für das Schwimmen und den Sport zu begeistern
die öffentliche Gesundheitspflege zu fördern
die körperliche Ertüchtigung zu fördern und zu pflegen. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Förderung und Ermöglichung des Schwimmens
Förderung des Breiten- und Gesundheitssportes
Durchführung von Kursen für Anfänger und Fortgeschrittene und von Vorträgen
Ermöglichung und Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten-und Wettkampfsport
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Abteilungen des Vereins sind
Kanu
Schwimmen
Synchronschwimmen
Triathlon
Wasserball
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung weiterer Abteilungen beschließen.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Einzelheiten der Mittelverwendung regelt die Finanzordnung neben der Satzung.
Der Vorstand kann die Finanzordnung per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern.
Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 4 Verbandsanschluss
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband WLSB und dessen Dachverband ergänzend.
§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab der Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des Jahres zulässig (letzter Termin: 15.11.).
Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Poststempel oder die Bestätigung des Eingangs der Austrittserklärung.
Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins
auf bestehende Forderungen.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Bei der Aufnahme als Mitglied des Vereins in der ersten Jahreshälfte wird der gesamte Jahresbeitrag, bei der Aufnahme in der zweiten Hälfte des Jahres wird entsprechend der halbe Jahresbeitrag fällig.
Neben dem Jahresbeitrag kann von den Mitgliedern ein Sonderbeitrag (Umlage) für besondere Maßnahmen des Vereins erhoben werden.
Über die Erhebung dieses Sonderbeitrages muss die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheiden.
Der Beitrag kann für Baumaßnahmen des Vereins (nicht Neubau) und zur Abdeckung Eines unvorhergesehenen und unvermeidbaren Finanzbedarfs sowie zur Abwendung Von erheblichen Risiken des Vereins erhoben werden.
Der Beitrag darf die Höhe des aktuellen Jahresbeitrages nicht überschreiten und kann zum gleichen Zweck nur einmal erhoben werden.
Neben dem Jahresbeitrag werden außerdem bei Bedarf Aufnahmegebühren, Eintrittsgelder, Gebühren, Verwaltungskosten, Abteilungs- und Spartenbeiträge, Kursgebühren, Trainergebühren, Platz- und Hallenbenutzungsgebühren erhoben werden.
Einzelheiten des Beitragswesens, im speziellen die Höhe der Beiträge und Gebühren, regelt die Beitragsordnung neben der Satzung, die der Hauptausschuss per Beschluss mit einfacher Mehrheit jederzeit, auch rückwirkend, erlassen und ändern kann.
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Die Beiträge, die die Mitglieder zu leisten haben, sind jährlich zum 1. Februar des Jahres zu entrichten. Sie müssen bis zu diesem Zeitpunkt beim Verein eingegangen sein.
Alle Beiträge werden im Einzugsverfahren erhoben. Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrem Beitritt zum Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung zu erteilen.
Der Beitrag wird automatisch zu oben genanntem Zeitpunkt eingezogen.
Wenn der Beitrag zu diesem Termin nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Verein gem. § 288 Abs.1 BGB mit 5 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs.1 BGB zu verzinsen.
Im Übrigen ist der Verein befugt, ausstehende Forderungen bei den Mitgliedern gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch entstehenden Kosten und Gebühren sind durch das säumige Mitglied zu tragen.
Der Vorstand wird ermächtigt, Mitglieder in besonderen Fällen von der Beitragszahlung zu befreien. Diese sind in der Beitragsordnung bzw. in der Ehrenordnung zu regeln.
Der Vorstand kann beschließen, für Familien, Ehepartner, Arbeitslose, Kinder, Schüler, Auszubildende, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, Studenten und Rentner Beitragsstaffelungen und Beitragsermäßigungen einzuführen.
Diese sind in der Beitragsordnung zu regeln.
In begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand ermächtigt, auf schriftlichen Antrag Beitragsforderungen des Vereins zu stunden oder zu erlassen. Gleiches gilt für Ratenzahlung. Ebenso kann der Verein in diesen Ausnahmefällen eine Bareinzahlung des Mitgliedsbeitrags auf das Vereinskonto gestatten.
Der Vorstand wird ermächtigt, auf Antrag eines Mitglieds dessen Mitgliedschaftsverhältnis ruhend zu stellen. Der Zeitraum ist zu befristen. In dieser Zeit ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Das Ruhen des Mitgliedschaftsverhältnisses endet automatisch nach Ablauf des Zeitraumes.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
der Vorstand,
der Hauptausschuss,
die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Präsident, zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten,
im Verhinderungsfalle durch die Vizepräsidenten - bei deren Abwesenheit – den Schatzmeister, vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass die Vizepräsidenten und der
Schatzmeister nur bei Verhinderung des Präsidenten vertretungsberechtigt sein sollen.
Einzelheiten der Geschäftsführung regelt die Geschäftsordnung, die der Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlassen und ändern kann.
§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
Führung der laufenden Geschäfte
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung,
Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung
Ausarbeitungen von Vereinsordnungen (Ehrenordnung, Beitragsordnung, Abteilungsordnung, Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen, Verwaltungs- und Reisekostenordnung), die vom
Hauptausschuss zu genehmigen sind. Die Jugendordnung wird wie in der JO selbst aufgeführt von der Jugendvollversammlung beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt.
Berufung von Ausschüssen
§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für
die Zeit von drei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Findet sich vor Ablauf der Amtsperiode kein neuer Vorstand oder finden die erforderlichen Neuwahlen nicht rechtzeitig statt, so bleibt der Vorstand so lange im Amt,
bis ein neuer gewählt ist. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn in einer ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Amtsperiode des Vorstandes kein Nachfolger gewählt werden konnte.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsident oder den Vizepräsidenten einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die der Vizepräsidenten.
§ 13 Hauptausschuss
Der Hauptausschuss besteht aus kooptierten Mitgliedern kraft Amtes bzw. kraft dieser Satzung und gewählten Mitgliedern.
Mitglieder des Hauptausschusses kraft Amtes sind die Vorstandsmitglieder und die Leiter der Abteilungen.
Weitere Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Hauptausschussmitglied ist einzeln zu wählen. Zu wählen sind somit ein Schriftführer und ein Pressesprecher. Ein Jugendsprecher wird von der Jugendversammlung gewählt und erhält dadurch automatisch Sitz und Stimme im Hauptausschuss.
Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich höchstens drei Personen zu Beiräten wählen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Diese Personen müssen zuvor ihr Einverständnis für eine mögliche Wahl schriftlich erklärt haben.
Das Hauptausschussmitglied bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Hauptausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
§ 14 Aufgaben und Zuständigkeit des Hauptausschusses
Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.
Der Hauptausschuss setzt die Mitgliedsbeiträge und Gebühren fest, ausgenommen der Um-lage, die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig
die Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte
Genehmigung von Vereinsordnungen (Ehrenordnung, Beitragsordnung, Benutzungsordnungen für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen, Verwaltungs- und Reisekostenordnung)
die Belange, Wünsche und Anregungen aus den Abteilungen an den Vorstand heranzutragen und gegebenenfalls für deren Behandlung in der Mitgliederversammlung Sorge zu tragen
den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu unterstützen
§ 15 Hauptausschusssitzungen
Die Sitzungen des Hauptausschusses werden mindestens halbjährlich vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Hauptausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens drei Hauptausschussmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Hauptausschuss selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Präsidenten, im Fall seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Hauptausschusses, das dieser dazu bestimmt, geleitet.
Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn alle rechtzeitig schriftlich eingeladen wurden und mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten.
Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Der Hauptausschuss kann sich eine eigene Ordnung geben, die jedoch der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 16 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattzufinden.
Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Ludwigsburger Kreiszeitung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.
Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn ⅓ der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde ohne eine Mindestanzahl von anwesenden Mitgliedern.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten. Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 4/5 erforderlich.
§ 17 Aufgaben und Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts des Kassenverwalters
Entlastung des Vorstands und des Hauptausschusses
Bestätigung der Mitgliedsbeiträge
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Hauptausschusses und des Kassenprüfers,
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung
Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
Beschlussfassung über die weitere Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstand
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Präsident,
dann die beiden Vizepräsidenten und zuletzt der Schatzmeister.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
Es wird ein Kassenprüfer gewählt. Der Kassenprüfer prüft die Richtigkeit der Buchführung des Vereins. Er berichtet darüber der Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder des Hauptausschusses werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten und zugleich die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stimmenthaltungen zählen nicht.
Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter zeichnen. Es muss enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
die Tagesordnung
die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
Satzungs- und Zweckänderungsanträge
Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind
§ 18 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 19 Kassenprüfung
Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählte Prüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.
Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
§ 20 Abteilungen
Für die Gründung einer Vereins-Abteilung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
Jede Abteilung des Vereins wird von einem Ausschuss geleitet. Diesem soll mindestens der Abteilungsleiter, der Abteilungskassierer sowie der Abteilungsschriftführer angehören, sowie je nach Bedarf weitere Mitglieder der Abteilung.
Berufene Ausschussmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und/oder Aussprachethemen zuzuleiten.
Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.
Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die
der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat. Details werden in der Abteilungsordnung geregelt.
Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln/Planvorgaben. Die Abteilungsleiter haben ein eigenes Kassenrecht.
Mindestens einmal jährlich hat die Abteilungsversammlung stattzufinden, spätestens vor der Durchführung der jährlichen Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlung wird von einem benannten Vertreter aus der Mitte des Ausschusses geleitet, soweit nicht der Abteilungsleiter die Versammlung leitet.
Die Abteilungsversammlung ist insbesondere zuständig für
Wahl der Ausschussmitglieder
Entlastung der Ausschussmitglieder
Wahl von Vertretern für sonstige Ausschüsse im Verein
Vorschläge zur Festsetzung von Abteilungsbeiträgen
Planung, Verwendung und Genehmigung des Abteilungsetats
Entlastung
Zur jeweiligen Abteilungsversammlung haben auch andere Vereinsmitglieder die Möglichkeit zur Teilnahme, jedoch ohne Mitsprache- oder Stimmrecht.
§ 21 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamts durchgeführt werden.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vorstände die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines
anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 22 Datenschutzerklärung
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind, (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
Als Mitglied des WLSB e.V., Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart und
des DSV, Korbacher Str. 93, 34132 Kassel ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben
(z. B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, Mailadresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z. B. bei Wasserball: Torschützen) und besondere Ereignisse (z. B. Wasserball: persönliche Fehler usw.) an den Verband.
Der Verein informiert die Tagespresse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt WLSB e.V., Fritz-Walter-Weg 19, 70372 Stuttgart und des DSV, Korbacher Str. 93, 34132 Kassel von dem Widerspruch des Mitglieds.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am
schwarzen Brett des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett.
Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung, mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.
Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
Der Verein hat ein Kooperationsabkommen mit Partnerunternehmen abgeschlossen. Er übermittelt einmal im Jahr eine vollständige Liste der Mitglieder an die Partnerunternehmen, die den Namen, die Adresse und das Geburtsjahr enthält.
Ein Mitglied kann dieser Übermittlung widersprechen; im Falle eines Widerspruches werden seine personenbezogenen Daten auf der zu übermittelnden Liste geschwärzt.
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt."
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.